Aufsichtspersonen müssen "rettungsfähig" sein (eine rechtliche Mindestvorgabe für dieses Qualifikationsmerkmal definieren z.B. die Erlasse der Kultusministerien der Länder)!
Die DLRG und die BAG Kindersicherheit empfehlen allerdings unbedingt für die Rettungsfähigkeit den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber, für weitere zusätzliche Begleitpersonen wäre der Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze die Mindestanforderung
Die Rettungsfähigkeit sollte regelmäßig (spätestens alle drei Jahre) wieder praktisch nachgewiesen und die Erste-Hilfe-Kenntnisse aufgefrischt werden
Mit der Schwimmausbildung betraute fachfremde Lehrkräfte müssen über Kenntnisse in der Methodik des Schwimmunterrichts verfügen
Die Aufsichtsperson befindet sich in einer Garantenstellung und die daraus resultierende Verantwortung ist nicht delegierbar (auch nicht z.B. auf Schwimmmeister!)
Das Schwimmen und Baden von Kindergruppen darf aus Sicherheitsgründen nur an öffentlichen und beaufsichtigten Badestellen erfolgen
Schwimmen und Baden an der See ist mit besonderen Gefahren verbunden (Brandung, Wellen)
Die Kinder einer badenden Gruppe sollten sich zur leichteren Unterscheidung vom "normalen" Badegast abheben (z.B. durch eine farbige Badekappe)
Eine Gruppengröße von maximal 15 Kindern sollte in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten nicht überschritten werden
Die Badezeit ist zu begrenzen und individuelle Besonderheiten von Kindern, z.B. schnelles Auskühlen/Frieren, hat konsequent zur Beendigung des Badens zu führen
Bei gemischten Gruppen sollten Nichtschwimmer und schwimmfähige Kinder in jedem Fall in entsprechend getrennte Betreuungsgruppen aufgeteilt und jeweils gesondert beaufsichtigt werden
Eine Schwimmausbildung ist immer räumlich vom öffentlichen Badebetrieb getrennt durchzuführen
Quelle: DLRG